Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Einstellscheins und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.
(1) Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
(2) Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
(3) Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.
(4) Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
(5) Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
(6) Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der maximale Tagespreis/Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastik-Karten 18,00 € pro Stück fällig.
(7) Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.
(8) Das Erschleichen eines Einstellplatzes ohne Bezahlung des Parkentgeltes wird straf- und zivilrechtlich verfolgt (s.a. VIII).
(1) Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
(2) Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, SMS etc) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
(4) Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 50.000,00 € begrenzt.
(5) Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
Es muss im Schritttempo gefahren werden. Es darf ausschließlich mit verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eingefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
Dabei sind Lichtsignale, Verkehrszeichen, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen, insbesondere beim Abstellen der Kraftfahrzeuge zu beachten. Werden Fahrzeuge vorschriftswidrig so geparkt, dass angrenzende Parkflächen nicht entsprechend den Markierungen benützt werden können, ist für sämtliche in Anspruch genommene Parkplätze das Entgelt zu entrichten.
In der Parkeinrichtung ist verboten:
1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Abstellung;
2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis;
3. das Rauchen und die Verwendung und Gebrauch von offenem Licht und Feuer; sowie alle anderen feuergefährlichen Handlungen in der Garage und deren Nebenräumen;
4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
5. das Laufenlassen des Motors im Leerlauf, die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen;
6. das Betanken des Fahrzeugs;
7. in die Entwässerungsanlage Benzin, Dieselöl, Schmieröl oder sonstige wassergefährliche Stoffe einzuleiten;
8. Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten, sowie das Nachfüllen von Treibstoff aus mitgebrachten Kanistern;
9. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen, brennbaren und explosiven Stoffen und Gegenständen, weder in abgestellten Fahrzeugen noch in den Garagenräumen, sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
10. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
11. das Einfahren und die Einstellung eines Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden;
12. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
13. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. Fußwegen, im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen;
14. Bauliche Veränderungen an der Parkgarage oder den Stellplätzen sind ausdrücklich untersagt.
Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. Abzuschleppen.
Das Verlassen der Parkgarage mit Fahrzeug ohne Entrichtung des Mietpreises (vgl. II), stellt in aller Regel eine Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB dar und wird vom Vermieter strafrechtlich verfolgt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) hat der Täter zusätzlich ein zusätzliches erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 50 € zzgl. Bearbeitungsgebühr von mindestens 50 € zzgl. entstandener Auslagen und Kosten an den Vermieter zu entrichten. Des Weiteren erteilt der Vermieter in Fällen der Leistungserschleichung regelmäßig ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot in allen vom ihm betriebenen Parkierungsanlagen.
1. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern und abzusperren. Gegenstände, die üblicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, wie z.B. Dokumente, Wertpapiere, Schlüssel, Geld und sonstige Wertgegenstände, dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Die Einbringung dieser Sachen erfolgt auf eigene Gefahr;
2. das Einbringen und abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist vorher der Betriebsleitung anzuzeigen;
3. Aufforderungen „Zufahrt bzw. Zutritt verboten“ oder „Motor abstellen, Garage verlassen“ ist unbedingt Folge zu leisten;
4. Im Falle eines Brandes sind sofort eigene Löschversuche mit geeigneten Feuerlöschgeräten zu unternehmen und sowohl die Feuerwehr (Notruf 112) als auch Betriebsleitung zu informieren. Personen die nicht mit der Brandbekämpfung befasst sind, haben die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen. Aufzüge dürfen dabei nicht benützt werden;
5. Jede vermeidbare Verunreinigung der Betriebsräume ist zu unterlassen. Abfälle sind selbst zu entsorgen.
Für die Betriebsführung als auch zur verbesserten Sicherheit der Kunden erfolgt im Parkhaus eine Bildaufzeichnung, auf die Datenschutzerklärung wird hingewiesen.
Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.
Hauptverwaltung und Geschäftsleitung:
Grund.I.G. TG Garching GmbH.
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Tiefgarage "Galileo"
Parken im Campus Garching
Telefon 08273 / 994211900
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